Nichtresidenten mit Grundeigentum
in Spanien sind verpflichtet, die gleichen Steuern zu zahlen
wie Residenten.
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die von den Rahäusern
erhoben wird, in deren Einzugsgebiet das Eigetum liegt.
Diese Steuer wir für Eigentum in rustikalen und urbanen
Zonen gezahlt, unabhängig davon, ob es sich um eine
Residenten oder Nichtresidenten handelt.
Diese Grundsteuer wird
jährlich an die Rathäuser in den dafür vorgesehenen
Zahlungsfristen entrichtet.
Das Gesetz sieht eine
Reihe von Pflichten für den Grundbesitzer im Zusammenhang
mit dieser Steuer vor, da Veränderungen am Eigentum angezeigt
weren müsssen. Als Beispiel dient der Bau eines Hauses
auf einem Grundstück, der anzugeben ist, da sonst weiterhin
nur die Steuer für das Grundstück gezahlt würde,
auf dem mittlerweile aber ein Haus steht und sich logischerweise
eine Differenz ergeben würde. Darüberhinaus sollten
Erweiterungen, Renovierungen, der Einriss oder Abriss von
Bauten, etc. angegeben werden.
Auch im juristischen Bereich
kann es zu folgenden wichtigen Änderungen kommen:
Der
Verkauf des Eigentums.
Die
Einräumung eines Nießnutzes.
Die
Teilung von Grundstücken.
Die
Gruppierung von Grundstücken.
Die Frist zur Mitteilung
über diese Veränderungen beträgt zwei Monate
nach den folgenden Zeiträumen:
Physische
Veränderungen. Gerechnet wird ab dem nächsten Tag
der Baufertigstellung.
Juristische
Veränderungen. Gerechnet wird ab dem nächsten Tag
der Ausstellung der öffentlichen Urkunde oder des Dokuments,
in dem die dementsprechende Änderung formalisiert wird.
Diese Änderungen
werden selbstverständlich in einem Eigentumsregister
festgehalten, in dem die aktuellen Daten und kompletten Informationen
über das Eigentum bezüglich der Fläche, dem
Eigentumsverhältnis, der Zerstückelung, dem Katasterwert,
dem Gebrauch, etc. eingetragen werden.
Die Veränderungen
an einem Eigentum werden durch eine spezifzierte Erklärung
beim Katasteramt und bei den Finanzbehörden angegeben.
Zahlung der Steuer:
Die jährliche Zahlung der Steuer wird durch vom Rathaus
ausgestellte Quittungen gezahlt. Die Zahlungsfrist ist in
den verschiedenen Gemeinden unterschiedlich, grundätzlich
sind es aber meist die Monate September, Oktober und November
jeden Jahres. |