Gesellschaften, die nur Immobilien
besitzen, werden nach einer steuerlichen Sonderregelung der
sogenannten "steuerlichen Transparenz" behandelt,
die sich von der generellen Norm der Gesellschaften unterscheidet.
Es geht um Gesellschaften, die mit ihrem Anlagevermögen
(Eigentum) nicht einer unternehmerischen Aktivität unterworfen
sind.
Wenn eine Gesellschaft
als einziges Anlagevermögen verschiedene Gebäude
besitzt und der Gesellschaftszweck die Vermietung (von Wohnungen
oder Lokalen) ist, ohne daß eine unternehmerische Organisation
nötig ist, handelt es sich um eine Gesellschaft, die
nur Eigetum hat und der Norm der steuerlichen Transparenz
unterworfen ist.
In der Vergangenheit wurden
die Gewinne solcher Gesellschaften unter den Gesellschaftern
aufgeteilt und diese wurden für den Gewinn besteuert.
Die Gesellschaft fertigte ihre Körperschaftsteuer an
(ohne für den Gewinn Steuern zu zahlen) und die Gesellschafter
gaben diese Gewinne in ihren persönlichen Einkommenssteuererklärungen
an. Seit dem 1. Januar 1996 hat sich die Situation geändert
und diese Art von Gesellschaften zahlen Steuern.
Gewinne werden in der
Körperschaftssteuer angegeben und versteuert. Der/die
Gesellschafter geben diese Gewinne in ihrer persönlichen
Steuererklärung an und ziehen die von der Gesellschaft
gezahlten Steuern ab. Sollte die Gesellschaft einen Verlust
erlitten haben, werden diese Verluste mit zukünftig erwirtschafteten
Gewinnen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren ausgeglichen.
Diese Art von Gesellschaften
haben die gleichen steuerlichen Vorteile wie andere Gesellschaften.
Die Gesellschafter
sind Nicht-Residenten
Sind die Gesellschafter
Nicht-Residenten, muß die Körperschaftssteuer-erklärung
wie bei jeder anderen Gesellschaft auch angefertigt werden,
ohne daß der Nichtresident einen Gewinn erklären
muss.
Verpflichtungen:
Buchführung, formell, Registrierung
Sie haben die gleichen
Vepflichungen wie jede andere Gesellschaft und müssen
ihre Steuererklärung abgeben. Die Aktien/Anteile einer
transparenten Gesellschaft müssen nominal sein. In der
Körperschaftssteuer werden die Gesellschafter mit den
entsprechenden Anteilen aufgeführt. Die Abnahme der Bilanz
durch die Gesellschafter erfolgt ebenfalls sechs Monate nach
Beendigung des Steuerjahres. Durch die steuerliche Transparenz
will die Regierung die mögliche Steuerflucht vermeiden.
Der Steuersatz für Gesellschaften beträgt 35%, während
natürliche Personen bis zu einem Satz von 56% gelangen.
Ein weiteres Ziel der Transparenz ist eine Doppelbesteuerung
zu vermeiden ( in der Gesellschaft und für die natürliche
Person als Gesellschafter). |