Diese Einbehaltung,
Steuer oder Abzug wird folgendermaßen in die Tat umgesetzt:
In jeder Zahlung, die ein Bewohner, Mieter oder Zahler an
den Eigentümer der Immobilie vornimmt, muß von
der Miete ein Abzug von 15% vorgenommen werden, die der Mieter
dann einmal im Quartal beim Finanzamt einzahlt. Der Eigentümer
kann in seiner jährlichen Einkommensteuerklärung
den bereits vom Mieter beim Finanzamt eingezahlten Betrag
abziehen. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen in der Einbehaltung
eines Teils der Miete. Die wichtigste Ausnahe ist, daß
der Mieter diese Einbehaltung nicht vornehmen muß, wenn
er in der Immobilie keiner unternehmerischen oder professionellen
(Fachberufe) Aktivität nachgeht, kurz, wenn kein Geschäft
in der Immobilie ausgeführt wird. Wenn also ein Appartment
oder Haus durch einen urbanen Mietvertrag angemietet wird,
gibt es keine Einbehaltung. |
Sollte ein Immobilieneigentümer
Nichtresident sein, ändert sich die Situation dahingehend,
daß der Mieter eine Einbehaltung von 25% vornehmen und
beim Finanzamt einzahlen muß. Die Einbehaltung erhöht
sich also von 15 auf 25%. Der Nichtresident kann die in Spanien
vorgenommenen Einzahlungen von seiner Einkommensteuererklärung
abziehen, da dieses in den internationalen Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung vorgesehen ist. |