Ob es uns gefällt oder nicht,
jedes Jahr haben wir einen Termin beim Finanzamt.
Ein Nichtresident mit einer Immobilie
in Spanien ist dazu verpflichtet, seine Vermögen- und
Einkommensteuer und darüber hinaus auch seine Grundsteuer
zu bezahlen.
Erste Voraussetzung und Pflicht für
jeden in Spanien ist die Beantragung einer Steuernummer
(N.I.F.), die jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung
oder eines Schriftstücks beim Finanzamt benötigt.
Personen anderer Nationalitäten müssen zunächst
ihre Ausländernummer (N.I.E.) beantragen und bekommen
daraufhin die N.I.F.-Nummer beim Finanzamt.
Für die Steuererklärungen
der Nichtresidenten ist der Eigentumswert bestimmend. Einer
der drei folgenden Werte wird für die Kalkulation verwendet:
1. Der im Grundsteuerbeleg
angegebene Katasterwert.
2. Der in der Kaufurkunde festgelegte Kaufpreis.
3. Der von der Behörde festgelegte
Wert, sofern der Eigentumswert vom Finanzamt beanstandet
und überprüft wurde.
In Spanien beginnt der Zeitraum für
die Vermögen- und Einkommensteuererklärung des
vorherigen Jahres am 1. Mai und endet bei einem positiven
Ergebnis am 20. Juni.
Für die Nichtresidenten mit nur
einer Immobilie in Eigennutzung gibt es eine Sonderregelung,
die ihnen erlaubt, die Steuern des abgeschlossenen Steuerjahres
im darauffolgenden Jahr zu begleichen (die Steuern für
das Jahr 1997 können bis zum Ende diesen Jahres beglichen
werden).
Darüber hinaus gibt es eine Gemeindesteuer,
die Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles - I.B.I.),
die bei den verschiedenen Rathäusern von den Immobilienbesitzern
bezahlt werden muß. Alle Immobilien jeder Gemeinde
sind in Listen festgehalten und haben einen Katasterwert.
Von diesem Wert und des von der Gemeinde festgelegten Steuersatzes
hängt die Höhe des zu zahlenden Betrages Betrages
ab. Die Frist für die Zahlung dieser Steuer ist von
Gemeinde zu Gemeinde verschieden, jedoch normalerweise in
den Monaten September bis November auszugleichen.