Im Monat Juli werden alle Gesellschaften
die in Spanien ansässig sind, dazu verpflichtet die Steuererklärung
für die Einkommenssteuer der Gesellschaften für
das Jahr 1998 einzureichen.
Dieser Steuererklärung muss
zwischen dem 01. und 25.Juli eingereicht werden. Für
die Abwicklung der Steuererklärung muss jedoch zuvor
der Jahresabschluss durchgeführt werden (alle Bewegungen
in der Buchführung zwischen dem 01. Januar 1998 und
dem 31.Dezember 1998). Dieser Jahresabschluss muss nach
den spanischen Buchführungsnormen durchgeführt
werden.
Die Steuervorschriften gleichen
im allgemeinen den der Europäischen Gemeinschaft. Die
Besonderheiten der Normen sind sehr gering und abhängig
von den Regionen. Ein Beispiel ist dieses Archipel. Hier
existiert das autonome Finanzsystem der Kanarischen Inseln
- REF-. Die Steuervorteile der Kanaren sind die grössten
in Europa, weil diese die Re-Investition bis zu 90% der
Umsätze erlauben. Ausserdem erlaubt das REF eine Minderung
von 25% der Summe der Gewerbesteuer wenn man in Anlagevermögen,
nützlich für die Gesellschaft, investiert hat
(Fahrzeuge, Maschinen, Computer, Möbel, Häuser,
Lokale, etc.)
Ausserdem zu der Einkommensteuer
für Gesellschaften müssen auch die Wirtschaftsberichte,
Jahreskonten und eine Beglaubigung der Jahresversammlung
der Gesellschafter, welche die Richtigkeit der Jahreskonten
bestätigen. All diese Schritte sind notwendig um die
Richtigkeit im Nutzen der Gesellschaften zu garantieren.
Diese Konten müssen dem zuständigen Registeramt
vorgelegt werden und Selbstverständlich die dafür
anfallenden Gebühren begleichen. Diese Frist besteht
den ganzen Monat Juli.
Die Gesellschaften die ihre Steuererklärung
nicht einreichen und die Dokumente nicht im Registeramt
hinterlegen, werden vom Finanzamt angeschrieben um die Steuererklärung
zu reklamieren. Ausserdem kann das Finanzamt eine Inspektion
durchführen welche jedoch ableitende Folgen hätte.