Wenn ein Nicht-Resident ein Eigentum
verkauft und dabei einen Gewinn macht, produziert er einen
sogenannten Vermögenszuwachs. Grob gesagt berechnet sich
dieser Zuwachs aus der Differenz zwischen dem Wert des Kaufs
und dem des Verkaufs. Der Kaufwert setzt sich zusammen aus
dem Kaufpreis des Eigentums, den beim Kauf bezahlten Steuern,
Notarkosten, Kosten beim Registeramt, beim Anwalt, usw.
Um den Kaufwert auf den aktuellen
Stand zu bringen, findet ein durch eine bestimmte Tabelle
( "Leyes de Presupuesto Generales del Estado")
festgelegter Bewertungsfaktor Anwendung.
Der Wert des Verkaufs oder der
Übertragung ist der reale Betrag, für den der
Verkauf abgewickelt wurde (protokollierter Preis).
Davon abgezogen werden die mit
der Übertragung verbundenen Kosten, die dem Verkäufer
entstanden sind.
Die Differenz zwischen dem Wert
der Übertragung und dem Wert des Erwerbs (Kaufwert)
ergibt den Vermögenszuwachs, auf den Steuern bezahlt
werden müssen. Gewinnreduzierend wird jedoch berücksichtigt,
wie lange die Person das Eigentum besessen hat. Das bedeutet,
je länger das Eigentum in meinem Besitz war, desto
weniger Steuern muss ich bezahlen.
Der Käufer der Immobilie, sei er
Resident oder Nicht-Resident, ist verpflichtet, 5% des Verkaufspreises
einzubehalten und beim Finanzamt einzuzahlen. Das geschieht
mittels eines Vordrucks mit dem Namen "modelo 211".
Der nächste Schritt ist, dass der Käufer nach
Einzahlung des Geldes dem nicht-residenten Verkäufer
ein Exemplar dieses Vordrucks aushändigt.
Die bereits eingezahlte Summe kann
der Verkäufer von dem Geld abziehen, das er aufgrund
der Steuererklärung für den Gewinnzuwachs abzugeben
hat.
Wenn der einbehaltene Betrag grösser
ist als der zu zahlende, kann man den Überschuss zurückfordern.
Sind zwischen dem Datum des Kaufs und
dem 31.12.1996 mehr als 10 Jahre vergangen, existiert weder
Vermögenszuwachs noch ist man gezwungen, die 5% beim
Finanzamt einzuzahlen. Dieser Sachverhalt muss aus der Verkaufsurkunde
hervorgehen.
Im Falle, dass die 5% nicht eingezahlt
werden, kann die Immobilie beschlagnahmt werden. Die geltenden
Fristen sind folgende:
1. Ein Monat, um die 5% von der Kaufsumme
einzubehalten und sie beim. Finanzamt einzuzahlen.
2. Drei Monate, um die Steuererklärung des Vermögenszuwachses
einzureichen.
Der Prozentsatz, der auf den erzielten
Gewinn an Steuern zu zahlen ist, beträgt 35%.
Rückerstattung eines einbehaltenen
Überschusses
Wen man nach der Kalkulation feststellt,
dass die zu zahlenden Steuern geringer sind als die einbehaltenen
5%, kann man die Rückerstattung dieses Geldes beantragen.
Es wird auf das in der Steuererklärung angegebene Konto,
das den Namen des Steuerpflichtigen oder seines Repräsentanten
trägt, überwiesen. Wenn das Finanzamt das Geld
nicht innerhalb eines halben Jahres zurückerstattet
hat, werden Verzugszinsen fällig.
Während der sechs Monate überprüft
das Finanzamt sowohl die Richtigkeit des Verkaufspreises
als auch die korrekte Zahlung der jährlichen Steuern.