Die in der spanischen Geschäftswelt
am häufigsten in vorkommende Gesellschaftsform ist die
S.L. (Sociedad de responsabilidad Limitada) oder Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Gesellschaften
benötigen ein Mindeskapital von 3.006,00 Euro, welches
im Moment der Gründung komplett vorhanden sein muss.
Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, bei der das Kapital in
Aktien ausgewiesen wird, ist das Gesellschaftskapital bei
einer GmbH in Anteile aufgegliedert. In einer GmbH haften
die Gesellschafter nicht für die Schulden der Gesellschaft.
Die Gründung einer GmbH muss notariell beurkundet
und anschließend in das Handelregister eingetragen
werden. Zu diesem Zweck muss eine Satzung ausgearbeitet
werden.
Einlagen: Normalerweise erbringen die
Gesellschafter ihre Einlagen in Form von Geldwerten. Diese
Einlage muss bei der Gesellschaftsgründung belegt werden.
Aber es können auch Sachwerte (Fahrzeuge, Maschinen,
Immobilien.....) oder Kombinationen von Geld- und Sacheinlagen
in die Gesellschaft eingebracht werden. Sacheinlagen werden
mit ihrem Zeitwert in das Anlagevermögen aufgenommen.
Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen:
Die Gesellschafter können die Anteile anderer Gesellschafter
aufkaufen, wenn diese zum Verkauf stehen. Bevor ein Gesellschafter
seine Anteile an betriebsfremde Personen verkauft, muss
er die Gesellschaft darüber informieren.
Gesellschafterversammlung: Über wirtschaftlich
relevante Themen wird in der Gesellschafterversammlung entschieden.
Diese Versammlung wird durch die Geschäftsführer
im ersten Halbjahr jedes Geschäftsjahres einberufen.
Bei Bedarf können auch außerordentliche Gesellschafterversammlungen
einberufen werden. Zwischen der Einberufung und der eigentlichen
Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Die Mitteilung
kann über jedes Kommunikationsmedium erfolgen, solange
der Erhalt der Nachricht gesichert ist. Alle Gesellschafter
haben ein Recht auf Teilnahme. Alle Übereinkünfte
müssen in einem Protokoll festgehalten werden und werden
nach dem Mehrheitsprinzip beschlossen.
Geschäftsführung: Die Geschäftsführung
kann durch einen Einzelgeschäftsführer oder durch
mehrere Geschäftsführer ausgeübt werden.
Bei mehreren Geschäftsführern unterscheidet man
zwischen „administradores solidarios“ (jeder
Geschäftsführer ist für sich zeichnungsberechtigt)
und „administradores mancomunados“ (alle Geschäftsführer
müssen stets gemeinsam unterzeichnen, z. B. Bankschecks)
Außerdem besteht die Möglichkeit, einen Verwaltungsrat
einzusetzen, der aus mindestens drei und höchstens
zwölf Mitgliedern bestehen kann.
Einzelgesellschaften: Eine GmbH kann auch
mit nur einem Gesellschafter gegründet werden. Bei
einem Einzelgesellschafter kann es sich sowohl um eine natürliche
als auch um eine juristische Person (dies ist eine Gesellschaft
mit einer anderen Gesellschaft als Gesellschafter) handeln.
In jedem Fall muss auf allen Dokumenten (Briefkopf, Rechnung,
Bestellung, Anzeigen...) ausgewiesen werden, dass es sich
um eine Einzelgesellschaft handelt. Es ist äußerst
wichtig zu wissen, dass wenn mehr als sechs Monate verstreichen,
ohne dass der Status der Einzelgesellschaft in das Handelsregister
eingetragen wurde, der Einzelgesellschafter persönlich
und in vollem Umfang für die Schulden der Gesellschaft
haftet, die dieser als Einzelgesellschaft entstanden sind.
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1. Die Gesellschafter
haften nicht für die Schulden der Gesellschaft. Im Gegensatz
hierzu haften jedoch die Geschäftsführer, wenn sie
Ihren z. B. Ihren gesetzlichen oder in der Satzung festgelegten
Pflichten nicht nachkommen (Nicht-Bezahlen der Körperschaftssteuer).
2. Das Mindestkapital beträgt 3.006,00
Euro.
3. Notarielle Beurkundung der Gesellschaftsgründung.
4. Eintragung und jährliche Vorlegung
der Bilanzen und des Lageberichts beim Handelsregister.
5. Aufteilung des Gesellschaftskapitals in
Anteile (keine Aktien). Das Kapital kann in Form von Geldwerten
oder Sachwerten (Maschinen, Gebäude, Fahrzeuge, etc.)
oder beidem vorliegen.
6. Die Gesellschafterversammlung trifft die
Entscheidungen der Gesellschaft. Im Allgemeinen hat die Gesellschafterversammlung
die Aufgabe, die Bilanzen zu prüfen und zu verabschieden,
den/die Geschäftsführer zu bestellen, die Gesellschaftssatzung
zu ändern, Kapitalerhöhungen oder -reduktionen zu
beschließen. |