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Die spanische GmbH   Oktober 2002
 
José Luis Hernández Socorro Curriculo
Ökonom. Direktor von Gestiones.com
 
Die in der spanischen Geschäftswelt am häufigsten in vorkommende Gesellschaftsform ist die S.L. (Sociedad de responsabilidad Limitada) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Gesellschaften benötigen ein Mindeskapital von 3.006,00 Euro, welches im Moment der Gründung komplett vorhanden sein muss. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, bei der das Kapital in Aktien ausgewiesen wird, ist das Gesellschaftskapital bei einer GmbH in Anteile aufgegliedert. In einer GmbH haften die Gesellschafter nicht für die Schulden der Gesellschaft.

Die Gründung einer GmbH muss notariell beurkundet und anschließend in das Handelregister eingetragen werden. Zu diesem Zweck muss eine Satzung ausgearbeitet werden.

Einlagen: Normalerweise erbringen die Gesellschafter ihre Einlagen in Form von Geldwerten. Diese Einlage muss bei der Gesellschaftsgründung belegt werden. Aber es können auch Sachwerte (Fahrzeuge, Maschinen, Immobilien.....) oder Kombinationen von Geld- und Sacheinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden. Sacheinlagen werden mit ihrem Zeitwert in das Anlagevermögen aufgenommen.

Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschafter können die Anteile anderer Gesellschafter aufkaufen, wenn diese zum Verkauf stehen. Bevor ein Gesellschafter seine Anteile an betriebsfremde Personen verkauft, muss er die Gesellschaft darüber informieren.

Gesellschafterversammlung: Über wirtschaftlich relevante Themen wird in der Gesellschafterversammlung entschieden. Diese Versammlung wird durch die Geschäftsführer im ersten Halbjahr jedes Geschäftsjahres einberufen. Bei Bedarf können auch außerordentliche Gesellschafterversammlungen einberufen werden. Zwischen der Einberufung und der eigentlichen Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Die Mitteilung kann über jedes Kommunikationsmedium erfolgen, solange der Erhalt der Nachricht gesichert ist. Alle Gesellschafter haben ein Recht auf Teilnahme. Alle Übereinkünfte müssen in einem Protokoll festgehalten werden und werden nach dem Mehrheitsprinzip beschlossen.

Geschäftsführung: Die Geschäftsführung kann durch einen Einzelgeschäftsführer oder durch mehrere Geschäftsführer ausgeübt werden. Bei mehreren Geschäftsführern unterscheidet man zwischen „administradores solidarios“ (jeder Geschäftsführer ist für sich zeichnungsberechtigt) und „administradores mancomunados“ (alle Geschäftsführer müssen stets gemeinsam unterzeichnen, z. B. Bankschecks) Außerdem besteht die Möglichkeit, einen Verwaltungsrat einzusetzen, der aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern bestehen kann.

Einzelgesellschaften: Eine GmbH kann auch mit nur einem Gesellschafter gegründet werden. Bei einem Einzelgesellschafter kann es sich sowohl um eine natürliche als auch um eine juristische Person (dies ist eine Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft als Gesellschafter) handeln. In jedem Fall muss auf allen Dokumenten (Briefkopf, Rechnung, Bestellung, Anzeigen...) ausgewiesen werden, dass es sich um eine Einzelgesellschaft handelt. Es ist äußerst wichtig zu wissen, dass wenn mehr als sechs Monate verstreichen, ohne dass der Status der Einzelgesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde, der Einzelgesellschafter persönlich und in vollem Umfang für die Schulden der Gesellschaft haftet, die dieser als Einzelgesellschaft entstanden sind.

 
Zusammenfassung
 
1. Die Gesellschafter haften nicht für die Schulden der Gesellschaft. Im Gegensatz hierzu haften jedoch die Geschäftsführer, wenn sie Ihren z. B. Ihren gesetzlichen oder in der Satzung festgelegten Pflichten nicht nachkommen (Nicht-Bezahlen der Körperschaftssteuer).
2. Das Mindestkapital beträgt 3.006,00 Euro.
3. Notarielle Beurkundung der Gesellschaftsgründung.
4. Eintragung und jährliche Vorlegung der Bilanzen und des Lageberichts beim Handelsregister.
5. Aufteilung des Gesellschaftskapitals in Anteile (keine Aktien). Das Kapital kann in Form von Geldwerten oder Sachwerten (Maschinen, Gebäude, Fahrzeuge, etc.) oder beidem vorliegen.
6. Die Gesellschafterversammlung trifft die Entscheidungen der Gesellschaft. Im Allgemeinen hat die Gesellschafterversammlung die Aufgabe, die Bilanzen zu prüfen und zu verabschieden, den/die Geschäftsführer zu bestellen, die Gesellschaftssatzung zu ändern, Kapitalerhöhungen oder -reduktionen zu beschließen.
 
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