Seit dem 1. Januar 2003 sind neue
Steuergesetze in Kraft getreten, die besonders bei den Kapitalgesellschaften,
deren einzige Tätigkeit der Besitz von Grundeigentum
ist, Anwendung finden. Der Sinn und Zweck dieses Gesetzes
ist auf der einen Seite, dass die Regierung eine größere
Kontrolle über diese Gesellschaften erhält, auf
der anderen Seite soll mehr Klarheit über die zu zahlenden
Steuern geschaffen werden.
Die sogenannte „Steuertransparenz“ für
Gesellschaften mit nicht aktiven Immobilien und für
Gesellschaften von Künstlern und Akademikern wurde
abgeschafft.
Diese Gesellschaften wälzen Einkommen nicht auf den
Gesellschafter über. Das bedeutet, dass nachdem die
Körperschaftsteuer gezahlt wurde – die im übrigen
von 30% auf 40% erhöht wurde – die Gesellschafter
die erwirtschafteten Gewinne (nach Abzug der Steuer) abziehen
können, ohne die Differenz in ihre private Steuererklärung
einbringen zu müssen und sie so nicht noch zusätzlich
Steuern zahlen müssen.
Eine andere wesentliche Neuerung ist, dass diese Kapitalgesellschaften
bei einem Verkauf der Immobilien lediglich noch 15% Steuer
auf einen evtl. Gewinn zahlen. Zum besseren Verständnis
hier ein Beispiel:

Eine
Gesellschaft besitzt ein Haus, welches ständig zu einer
monatlichen Miete von 600,00 Euro vermietet wird. Die jährlichen
Kosten für die Grundsteuer, Abschreibungen auf Gebäude
und Mobiliar, Reparaturen, etc. belaufen sich auf 2.200,00
Euro. Die Situation ist wie folgt:
Mieteinnahmen 600,00 € x 12 7.200,00 €
Jährliche Kosten 2.200,00 €
Einnahmeüberschuss 5.000,00 €
Steuern (40 %) 2.000,00 €
Steuerfreier Betrag für die Gesellschafter 3,000,00
€

Eine
Gesellschaft hat im Jahr 1998 eine Immobilie im Wert von 300.000
Euro gekauft. Sie verkauft diese Immobilie im Jahre 2003 für
400.000 Euro, wodurch ein Gewinn von 100.000 Euro entsteht.
Die zu zahlende Steuer auf beläuft sich auf 15% also
15.000 Euro.
Im Hinblick auf dieses Beispiel ist zu sagen, dass hier
auf der einen Seite eine höhere Steuerbelastung für
diese Gesellschaften vorliegt – die Körperschaftsteuer
steigt von 30% auf 40%. Auf der anderen reduzieren sich
die Steuern beträchtlich im Falle eines Verkaufs der
Immobilien von ehemals 30% auf den erzielten Gewinn auf
15%.
Ist jedoch der Inhaber der Gesellschaftsanteile oder Aktien
eine andere Kapitalgesellschaft, so muss diese wiederum
diesen Gewinn mit der Körperschaftsteuer versteuern
– auch wenn sie auf die bereits gezahlten 40% eine
Vergütung erhält.
Das neue Gesetz für Kapitalgesellschaften mit Immobilienbesitz
bietet die Möglichkeit für alle Steuerpflichtigen,
die sich durch die neue Gesetzgebung benachteiligt sehen,
die Gesellschaft meist ohne zusätzliche Steuerkosten
aufzulösen. Die Gesellschaften die eine Auflösung
anstreben und den Besitz an den/die Gesellschafter übertragen,
müssen dies innerhalb des Jahres 2003 tun und dies bis
zum 30. Juni 2004 in das Handelsregister eintragen lassen.
Folgende Steuervorteile können hierfür in Anspruch
genommen werden: Befreiung von der Grunderwerbsteuer und
Stempelsteuer, sowie eine Befreiung von der Wertzuwachssteuer
(auch "Plusvalía").
Zuletzt muss noch darauf hingewiesen werden, dass diese
Bestimmungen nur für die Gesellschaften gelten, die
keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, d. h.die
einzig und allein Immobilienbesitz haben.